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Satzung der internationalen Gesellschaft für Geschichtsdidaktik

I. MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK

§ 1

(1) Die INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTSDIDAKTIK ist ein Zusammenschluss von Geschichtsdidaktikern an Hochschulen und wissenschaftlich arbeitenden Dozenten, die vornehmlich in der Geschichtslehrerausbildung und -fortbildung tätig sind.
(1a) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.*
(2) Die Gesellschaft will die Didaktik der Geschichts als wissenschaftliche Disziplin ausbauen helfen durch internationalen Austausch der Lehrenden sowie bibliographischer Informationen, fachlicher Daten und Meinungen, von Unterrichtsmedien, Lehrplänen und Erfahrungen.

§ 2

Die Realisierung der Ziele der Gesellschaft findet vornehmlich in Form von Projekten statt. Solche Projekte können sein:
a) Tagungen unterschiedlicher, auch regionaler Zielsetzung;
b) Herausgabe von „Mitteilungen“ und Mitarbeit an dafür offenen wissenschaftlichen Zeitschriften;
c) Herausgabe einer internationalen Bibliographie über Publikationen, Lehrpläne und Lehrmittel;
d) Herausgabe eines Internationalen Handbuches der Geschichtsdidaktik;
e) Internationaler Austausch von Geschichtsdidaktikern, besonders des wissenschaftlichen Nachwuchses;
f) Vermittlung internationaler Partnerschaften zwischen einzelnen Institutionen der Mitgliedsländer, auch Austausch von Lehrveranstaltungen und Entwicklung gemeinsamer Lehrveranstaltungsprogramme;
g) Errichtung eines Dokumentationszentrums;

h) Mithilfe beim Aufbau nationaler und regionaler geschichtsdidaktischer Gruppen;
i) Anregung und Unterstützung fachdidaktischer Forschungsprojekte.

§ 3

(1) Zur Verwirklichung dieser Ziele sucht die INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTSDIDAKTIK die Zusammenarbeit mit allen wissenschaftsfördernden Institutionen. Sie erstrebt die Zuziehung von Geschichtsdidaktikern als Gutachter für die Beurteilung von Zuschussanträgen und bemüht sich um Drittmittel für die Durchführung ihrer Projekte.
(2) Sie sucht die Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, mit Fachverbänden und zuständigen staatlichen Stellen mit dem Ziel einer Verbesserung geschichtsdidaktischer Forschung, Lehre und Fortbildung im universitären und im außeruniversitären Bereich und der Förderung von Geschichtsunterricht und außerschulischer geschichtlicher Bildung.
(3) Die Gesellschaft ist offen für Zusammenarbeit mit allen verwandten Bestrebungen, insbesondere im Bereich geschichtswissenschaftlicher Forschung und der politischen und geographischen Ausbildung und Erziehung.
(3a) (1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Abgelehnte die Möglichkeit, an die Mitgliederversammlung zu appellieren.
(2) Wer ohne zwingende Notwendigkeit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag trotz zweimaliger Erinnerung über zwei Jahre hinweg nicht bezahlt, dessen Mitgliedschaft gilt als erloschen. Zahlungserinnerungen sind gebührenpflichtig.

II. ORGANE

§ 5

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsfragen und den Beitrag; sie entlastet den alten Vorstand und wählt den neuen Vorstand und aus ihm die beiden Vorsitzenden.
(2) Sie soll vom Vorstand zwei Monate im voraus mit Angabe der Tagesordnung jedes zweite oder dritte Jahr einberufen werden, in der Regel im Zusammenhang mit einer größeren wissenschaftlichen Veranstaltung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Darüber hinaus sind schriftliche Voten möglich; sie sind an den Vorsitzenden zu richten.
(4) Zu einer Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller ihrer Mitglieder, die, soweit sie bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, in diesem Falle ihre Stimme schriftlich abgeben können.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Internationale Rote Kreuz.**

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Im Vorstand darf keine Nation die Mehrheit haben.
(2) Der Vorstand wird spätestens nach vier Jahren von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Aus dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung den Ersten Vorsitzenden, der die Gesellschaft auch nach außen hin vertritt, und den zweiten Vorsitzenden, der den Ersten Vorsitzenden unterstützt und im Verhinderungsfall vertritt.
(4) Die Wahlen unter (2) und (3) können auf Beschluss des Vorstandes als Briefwahl erfolgen. In diesem Falle sind die Voten an den vom Vorstand bestimmten Wahlleiter zu senden.

§ 8

Sitz der Gesellschaft ist jeweils der Dienstort des Ersten Vorsitzenden.

Beschlossen in Tutzing am 4.3.1980
mit Ergänzung, gültig ab August 1982

Anmerkungen:
* im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland
** also an eine steuerbegünstigte Körperschaft, d.h. an das Deutsche Rote Kreuz mit der Auflage zur Weiterleitung an das internationale Komitee des Roten Kreuzes.